1. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. forderte von A., geboren (…) 1960, mit Verfügung vom 18. August 2025 zuviel bezahlte IV-Renten für die Dauer vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2025 zurück. So habe sie aufgrund einer internen Kontrolle festgestellt, dass sie A. bei der Berechnung der IV-Rente fälschlicherweise Erziehungsgutschriften für dessen aussereheliches Kind B. angerechnet hätte. Da er mit der Anmeldung für die Altersrente keinen Sorgerechtsvertrag habe vorweisen können, habe die Berechnung der IV-Rente korrigiert werden müssen. Infolge dieser Korrektur ergebe sich eine Rückforderung in der Höhe von CHF 4'848.00.