{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-05-29", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-18-2025_2026-05-29.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-18-2025.pdf/@@download/file/v-18-2025.pdf", "Checksum": "4c1e9ddcbe972c90062cd6a853aa7d26"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 18-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 29.05.2026 (publiziert) V 18-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 29.05.2026 (publié) V 18-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 29.05.2026 (pubblicato) V 18-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "8e0bb3eefcadb42a56657d071dd58982", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 29.05.2026 (publiziert) V 18-2025\nRegeste:\nRückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten\n\n3.3. Bei der Rentenberechnung in der IV-Verfügung vom 28. Februar 2014 unterlief der Beschwerdegegnerin der Fehler, indem sie dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften\nfür die Tochter B. angerechnet hat. Dieser Fehler hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit\nund gebotener Sorgfalt bei den folgenden Rentenrevisionen, welche die Erhöhung der\nViertelsrente auf eine halbe Rente (Verfügung vom 30. Mai 2016) bzw. auf eine ganze\nRente (Verfügung vom 20. März 2019) und entsprechend auch deren Neuberechnung\nzur Folge hatten, entdeckt werden können. Es bestanden somit mindestens zwei Anlässe, bei denen hätte geprüft werden müssen, ob die erste Verfügung vom 28. Februar\n2014 korrekt gewesen ist. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Anmeldung für eine Altersrente je zu einer Angabe zur elterlichen Sorge\nerfragt worden wäre oder eine solche unaufgefordert vornahm.\n\n3-4\nDer Rückforderungsanspruch verwirkte somit spätestens drei Jahre nach der letzten\nRentenrevision im Jahr 2019, weshalb der Beschwerdeführer die aufgrund der zu unrecht aufgerechneten Erziehungsgutschriften zuviel bezogenen IV-Renten nicht mehr\nzurückzuerstatten hat.\n\n3.4. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung vom\n18. August 2025 ungenügend ist und entsprechend der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. So ist nicht erwähnt, über welchen Zeitraum irrtümlicherweise Erziehungsgutschriften aufgerechnet worden sind. Ebenfalls ist\ndie Berechnung der Rückforderung nicht nachvollziehbar, da die einzelnen IV-Renten-\nverfügungen ab 1. Januar 2021 nicht im Recht liegen.\n\n3.5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin\nvom 18. August 2025 ist aufzuheben.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 18-2025 vom 3. März 2026\n\n4-4\n"}