{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-05-29", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-18-2025_2026-05-29.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-18-2025.pdf/@@download/file/v-18-2025.pdf", "Checksum": "4c1e9ddcbe972c90062cd6a853aa7d26"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 18-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 29.05.2026 (publiziert) V 18-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 29.05.2026 (publié) V 18-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 29.05.2026 (pubblicato) V 18-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "8e0bb3eefcadb42a56657d071dd58982", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 29.05.2026 (publiziert) V 18-2025\nRegeste:\nRückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten\n\n2.2.2. Für die Berechnung der ordentlichen Invaliden-Renten sind die Bestimmungen des\nAHVG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).\nFür die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie-\nhungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Versicherten wird für diejenigen\nJahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für\neines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben\n(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge\nder Mutter zu (aArt. 298 Abs. 1 ZGB, gültig seit 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2014). Übt\nein Elternteil die alleinige elterliche Sorge aus, werden ihm die ungeteilten Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung\nüber die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2024, Rz. 5208). Ein unverheirateter Vater, der mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die\nHälfte der Kinderbetreuungs- und Kindererziehungsarbeit verrichtete, hat ab 1. Januar\n2000 nur Anspruch auf Erziehungsgutschriften, falls die Vormundschaftsbehörde ihm\nund der Mutter seiner Kinder die gemeinsame elterliche Sorge übertragen hat. Die gesetzliche Konzeption stellt auf das formelle Erfordernis der elterlichen Sorge ab (vgl. MO-\nSIMANN, Balser Kommentar AHVG, 1. Auflage, 2025, Art. 29sexies N 7; BGE 130 V 245\nE. 3.2).\n\nEs ist stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erziehungsjahre abzustellen. Dies gilt\nnamentlich für die Versicherteneigenschaft der Eltern, die elterliche Sorge, das (Nicht-)\nVorliegen von behördlichen Entscheiden und/oder Vereinbarungen über die Anrechnung\nder Erziehungsgutschriften sowie deren Inhalt und den Zivilstand der Eltern (vgl. RWL,\na.a.O., Rz. 5185).\n\n2.2.3. Der Beschwerdeführer war mit der Mutter des gemeinsamen Kindes B. nicht verheiratet.\nEr konnte keinen Sorgerechtsvertrag vorlegen und er gibt in seiner Beschwerde gar\nselbst an, dass kein solcher bestehe. Er kann somit nicht nachweisen, dass er die elterliche Sorge während der Jahre 2001 bis 2009, in welchen ihm Erziehungsgutschriften\nangerechnet wurden, innegehabt hat. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, dass dem Beschwerdeführer für die Jahre 2001 bis 2009\nkeine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.\n\n2-4\nDie Rentenberechnungen in der ursprünglichen IV-Verfügung vom 28. Februar 2014, bei\nwelchen dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind, sind\nsomit zweifellos unrichtig.\n\n2.3.\n2.3.1. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt zudem voraus, dass dessen Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Bei einmaligen Beträgen wird die Grenze im mittleren bis oberen dreistelligen Bereich angesetzt (vgl. OSWALD, Kommentar zum ATSG,\n5. Auflage, 2024, Art. 53 N 62). Im Interesse der Rechtssicherheit erscheint es als sinnvoll, die Grenze generell bei CHF 1'000.00 anzusetzen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53\nN 76).\n\n2.3.2. Vorliegend kann die Beantwortung der Frage, ob die Korrektur im Umfang von\nCHF 4'848.00 von erheblicher Bedeutung ist, offenbleiben, zumal die zuviel ausgerichteten IV-Renten gemäss nachstehender Erwägung zufolge Verwirkung nicht zurückgefordert werden können.\n\n3.\n3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der\nRückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen\nLeistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2. Ein Rückforderungsanspruch nach Art. 25 ATSG besteht gegebenenfalls auch bei rückwirkender Herabsetzung von Renten in der Invalidenversicherung im Bereich der AHVanalogen Faktoren, zu denen die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente zählen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53 N 88).\n\nBeruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so\nwird die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren nicht durch das erstmalige unrichtige\nHandeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines \"zweiten Anlasses\". Danach\nist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes -\nunter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit bzw. nach den Umständen gebotenen Sorgfalt von der unrichtigen Leistungsausrichtung hätte Kenntnis erlangen müssen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich\nsind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in\nseinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl.\nDORMANN, Basler Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 25 N 52 f.; BGE 148 V 217 E. 5.1.1 f.).\n\n"}