{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-05-29", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-18-2025_2026-05-29.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-18-2025.pdf/@@download/file/v-18-2025.pdf", "Checksum": "4c1e9ddcbe972c90062cd6a853aa7d26"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 18-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 29.05.2026 (publiziert) V 18-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 29.05.2026 (publié) V 18-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 29.05.2026 (pubblicato) V 18-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "8e0bb3eefcadb42a56657d071dd58982", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 29.05.2026 (publiziert) V 18-2025\nRegeste:\nRückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten\n\n Rückforderung zuviel ausgerichteter IV-Renten\n\nDer Rentenberechnungsfehler hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit und gebotener Sorgfalt\nbei den folgenden beiden Rentenrevisionen entdeckt werden können. Der Rückforderungsanspruch verwirkte somit spätestens drei Jahre nach der letzten Rentenrevision, weshalb der\nBeschwerdeführer die zuviel bezogenen IV-Renten nicht mehr zurückzuerstatten hat.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. forderte von A., geboren (…) 1960, mit Verfügung vom\n18. August 2025 zuviel bezahlte IV-Renten für die Dauer vom 1. Juli 2020 bis 31. August\n2025 zurück. So habe sie aufgrund einer internen Kontrolle festgestellt, dass sie A. bei\nder Berechnung der IV-Rente fälschlicherweise Erziehungsgutschriften für dessen aussereheliches Kind B. angerechnet hätte. Da er mit der Anmeldung für die Altersrente\nkeinen Sorgerechtsvertrag habe vorweisen können, habe die Berechnung der IV-Rente\nkorrigiert werden müssen. Infolge dieser Korrektur ergebe sich eine Rückforderung in\nder Höhe von CHF 4'848.00.\n\n2. Gegen diese Verfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2025\nbeim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde ein und stellte sinngemäss die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. August 2025 sei aufzuheben und ihm\nseien zumindest Betreuungsgutschriften auszurichten.\n\n3. Die IV-Stelle Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte am 23. Oktober\n2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tochter habe vom Februar 1998 bis zum\nJahr 2023 bei ihm im Haushalt gewohnt. Wenn auch kein Vertrag bestehe, habe er dennoch Alimente und die Lebenshaltungskosten bezahlt. Ihm würden zumindest Betreuungsgutschriften zustehen.\n\n1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, mit Verfügung vom 28. Februar\n2014 sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen worden. Die Rentenberechnung, die der genannten Verfügung zugrunde liege, beruhe auf der Anrechnung von neun hälftigen Erziehungsgutschriften für das Kind B., geboren (…) 1996, für\ndie Jahre 2001 bis 2009. Die vorliegenden Akten enthielten keine Klarstellung darüber,\nwelcher Elternteil die elterliche Sorge innegehabt habe. Es sei lediglich ersichtlich, dass\ndie Eltern gemeinsam am gleichen Wohnsitz gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe\nam 1. September 2025 das ordentliche Rentenalter erreicht. Im Zuge der Neuberechnung seiner Rente (AHV-Rente) sei dieser Fehler aufgedeckt worden. So habe die Verwaltung nachträglich einen Sorgerechtsvertrag eingefordert. Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe, wer die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16\nJahren ausübe (Art. 29sexies AHVG). Wenn der Beschwerdeführer nicht nachweisen\n\n1-4\nkönne, dass er die elterliche Sorge während dieser Jahre innegehabt habe, könnten ihm\nkeine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen\nseien zurückzuerstatten.\n\n2.\n2.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen,\nwenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).\n\n2.2.\n2.2.1. Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher\nRechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach-, Akten- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis\n(vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1; FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2. Auflage, 2025,\nArt. 53 N 62).\n\n"}