Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann. Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist aus diesem Grund unzulässig (vgl. MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N 130). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.