6-8 würde wiederum eine umfassende Gesamtbetrachtung und Interessenabwägung inklusive der Prüfung einer Offenlegung des Bachs u. in diesem Abschnitt bedingen. Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV.