Dies selbst dann, wenn sie im erstinstanzlichen Entscheid recht bekämen. Das mache keinen Sinn und verstosse gegen die bundesgerichtliche Praxis, wonach das Einspracheverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs diene und kostenlos bleiben müsse. 2. Zu den Kosten äusserte sich die Standeskommission Appenzell I.Rh. dahingehend, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 II 467 E. 2.6. klar festgehalten habe, dass der Einsprecher zwar im Einspracheverfahren keine Kosten zu tragen habe, im