82 Abs. 3 BauG]. Die Kostenverlegung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Wenn sich die vorgenommene Kostenverteilung als Praxis etablieren würde, hätten sämtliche Personen, die eine Baueinsprache erhöben, ein Problem. Sie könnten nur noch in diesen Punkten Einsprache erheben, in denen sie davon ausgehen müssten, dass sie vor den Rechtsmittelinstanzen – nicht nur im Einspracheentscheid – obsiegen würden. Ansonsten hätten sie das Risiko, dass ihnen Kosten auferlegt würden. Dies selbst dann, wenn sie im erstinstanzlichen Entscheid recht bekämen.