Die Vorinstanz sehe drei der vier Punkte anders als das Bauund Umweltdepartement, schütze den Antrag des Beschwerdeführers aber ebenfalls. Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, aufgrund von irgendwelchen «Hindernissen» dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt habe, nachdem dieser auf einen Antrag verzichtet habe, mache keinen Sinn. Der Kostenentscheid verstosse gegen Art. 47 Abs. 1 VerwVG und sei aufzuheben. Gemäss Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG] dürften im Einspracheverfahren keine Kosten erhoben werden, ausser bei rechtsmissbräuchlichen Einsprachen.