Der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren und auch im Rekursverfahren Recht bekommen: Das Baugesuch sei abgelehnt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre der gleiche gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Einsprache eingelegt hätte oder nicht. Das Baugesuch hätte wegen Verstosses gegen das öffentliche Recht abgelehnt werden müssen. Baugesuche seien von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmungen mit dem öffentlichen Recht zu prüfen. Die Vorinstanz sehe drei der vier Punkte anders als das Bauund Umweltdepartement, schütze den Antrag des Beschwerdeführers aber ebenfalls.