Das Baugesuch widerspreche den öffentlich-rechtlichen Vorgaben, sei nicht bewilligungsfähig und es sei der Bauabschlag erteilt worden. Der Beschwerdeführer obsiege damit im Rechtsmittelverfahren. Trotzdem würden ihm Kosten auferlegt. Es sei daran erinnert, dass die A. AG ein Baugesuch eingereicht habe, welches – wie die Vorinstanz festgestellt habe – den öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspreche. Die A. AG hätte das gesetzeswidrige Baugesuch längst zurückziehen und ein neues, gesetzeskonformes Baugesuch einreichen können. Der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren und auch im Rekursverfahren Recht bekommen: