4-8 Darin sei er im Rekursentscheid bestätigt worden: Der Bauabschlag sei bestätigt worden. Das Baugesuch könne gemäss Eingabeplänen nicht bewilligt werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid trotz Bauabschlag Kosten zu tragen habe und der A. AG trotz Bauabschlag keine Kosten auferlegt würden, sei für den Beschwerdeführer unverständlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG habe die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliege, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.