Einzig betreffend die Kostenverlegung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh., weil ihm mit dem Rekursentscheid Kosten auferlegt worden sind. Der Beschwerdeführer ist folglich nur betreffend die Kostenverlegung zur Beschwerde berechtigt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 45 VerwGG), ist betreffend die Kostenverlegung auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen.