2. Die A. AG bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 ausdrücklich. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er sei zur Beschwerde gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a VerwVG legitimiert. Der erstinstanzliche Entscheid sei entgegen der ursprünglichen Einsprache des