B. sei zu verpflichten, seinen hälftigen Anteil von drei Vierteln der Gesamtkosten, das heisse CHF 487.00, zu bezahlen. Im vierten Punkt unterliege die A. AG, da sie die Gewässerraumverletzung ausdrücklich anerkannt habe. Da indessen bei diesem Einsprachepunkt das rechtliche Gehör der A. AG verletzt worden sei, würden von ihr keine Kosten erhoben.