Das sei hier der Fall, würden doch drei der vier Hindernisse, die B. dem Bauvorhaben entgegengehalten und die das Bau- und Umweltdepartement bestätigt habe, mit dem Rekursentscheid beseitigt. Wegen des Unterliegens in drei der vier im Rekurs strittigen Einsprachepunkte seien drei Viertel der Gesamtkosten je zur Hälfte dem Bau- und Umweltdepartement und B. aufzuerlegen. Vom Gemeinwesen würden in der Regel aber keine Kosten erhoben, weshalb auf die Erhebung der Kosten bei den Vorinstanzen verzichtet werde. B. sei zu verpflichten, seinen hälftigen Anteil von drei Vierteln der Gesamtkosten, das heisse CHF 487.00, zu bezahlen.