2-8 Verletzung der NIS-Verordnung). B. habe zwar im Rekurs keine Anträge gestellt. Eine unterliegende Gegenpartei gelte aber auch dann als kostenpflichtig, wenn sie im betreffenden Verfahren keine Anträge gestellt habe. Für die Kostenpflicht genüge der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung der betroffenen Person beeinträchtigen könne. Das sei hier der Fall, würden doch drei der vier Hindernisse, die B. dem Bauvorhaben entgegengehalten und die das Bau- und Umweltdepartement bestätigt habe, mit dem Rekursentscheid beseitigt.