Ausserdem würde der Einspracheentscheid den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzen, weil der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtige, bei einem eigenen Bauvorhaben (...) denselben eingedolten Bach zu überdecken. An der nordwestlichen Ecke des Grundstücks dürfe deshalb eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt werden und der Rekurs sei entsprechend gutzuheissen. Zu den Kosten führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, in drei der vier Punkte, derentwegen das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache abgewiesen habe, obsiege die A. AG (Behinderung Verkehrsfluss, Offenlegung Eindolung,