1-8 festgehalten, es sei geplant, für die Zufahrt von Lastwagen die Erschliessung entlang der westlichen Grundstückgrenze der Parzelle X zu erweitern. In der nordwestlichen Ecke des Grundstückes werde auch eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt. Dies sei gestützt auf Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) nicht zulässig.