BauG-Beschwerde Einem Einsprecher, der sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligt, können im Rekursentscheid keine Kosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 1 VerwVG). Ihm fehlt allerdings die formelle Beschwer im weiteren Rechtsmittelverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme der Kostenverlegung - nicht auf die Beschwerde eintrat (Art. 13 lit. a VerwGG).