{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-11-07", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-18-2023_2024-11-07.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-18-2023/@@download/file/v-18-2023", "Checksum": "f52ee5872eb87b5247f97d2b90e1c5a6"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 18-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 07.11.2024 (publiziert) V 18-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 07.11.2024 (publié) V 18-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 07.11.2024 (pubblicato) V 18-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "8c48806a09eedf2b1005f4edd5b59b01", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 07.11.2024 (publiziert) V 18-2023\nRegeste:\nBauG-Beschwerde\n\n BauG-Beschwerde\n\nEinem Einsprecher, der sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligt, können im Rekursentscheid keine Kosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 1 VerwVG). Ihm fehlt allerdings die formelle\nBeschwer im weiteren Rechtsmittelverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme der Kostenverlegung - nicht auf die Beschwerde eintrat (Art. 13 lit. a VerwGG).\n\nSolange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums\nverzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011\nGSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern\nzu verzichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen\nund den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können\n(Art. 38 GSchG).\n\nDie Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt\nwird, ist unzulässig.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A. AG reichte der Bauverwaltung Inneres Land AI am 10. März 2022 das Baugesuch x. für den Neubau Industriehalle auf der Parzelle y. ein. Innert Auflagefrist erhob\nB. mit Schreiben vom 8. April 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das genannte Baugesuch. B. ist Eigentümer der Parzelle z., welche sich in unmittelbarer Nähe\nder betroffenen Bauparzelle befindet.\n\n2. Mit Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI vom 6. Juni 2023 resp.\nmit integriertem Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai\n2023 wurde die Einsprache von B. teilweise gutgeheissen. Lediglich betreffend die Gebäudehöhe wurde die Einsprache vom 8. April 2022 abgewiesen. Die von der A. AG\nnachgesuchte baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung einer Industriehalle wurde\ndamit abgewiesen.\n\nDie teilweise Gutheissung der Einsprache erfolgte in den auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkten zusammengefasst mit folgender Begründung:\nFür die zonenkonforme, aber nicht standortgebundene Anlage könne nur ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen an der\nFreihaltung des Gewässerraums bestünden. Vorliegend sprächen jedoch überwiegende Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Aus dem technischen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 ergebe sich, dass für die Hochwassersicherheit ab Achse Eindolung mindestens vier bis fünf Meter beidseits freizuhalten\nseien. In diesem Freihaltebereich seien keine neuen unterirdischen Anlagen möglich,\nwelche eine Sanierung bzw. einen Ersatz der bestehenden Eindolung verunmöglichten.\nFolglich könne die Bewilligung für Teile des Gebäudes, neue Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Retentionsanlagen im Gewässerraum nicht erteilt werden. Diesbezüglich\nsei das Baugesuch zu überarbeiten. Betreffend den Überbau Gewässer wurde\n\n1-8\nfestgehalten, es sei geplant, für die Zufahrt von Lastwagen die Erschliessung entlang\nder westlichen Grundstückgrenze der Parzelle X zu erweitern. In der nordwestlichen\nEcke des Grundstückes werde auch eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt. Dies sei gestützt auf Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR\n814.20) nicht zulässig.\n\n3. Gegen den Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob die A. AG\nmit Schreiben vom 22. Juni 2023 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.\nund stellte die Anträge, das Baugesuch x., Neubau Industriehalle, Parzelle Nr. y. sei\nabzulehnen und es sei der Bauabschlag zu erteilen.\n\n4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess den Rekurs der A. AG mit Entscheid\nvom 26. September 2023 teilweise gut (Prot. Nr. 867).\n\n"}