BauG-Beschwerde Einem Einsprecher, der sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligt, können im Rekursent- scheid keine Kosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 1 VerwVG). Ihm fehlt allerdings die formelle Beschwer im weiteren Rechtsmittelverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht - mit Aus- nahme der Kostenverlegung - nicht auf die Beschwerde eintrat (Art. 13 lit. a VerwGG). Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG). Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist unzulässig. Erwägungen: I. 1. Die A. AG reichte der Bauverwaltung Inneres Land AI am 10. März 2022 das Bauge- such x. für den Neubau Industriehalle auf der Parzelle y. ein. Innert Auflagefrist erhob B. mit Schreiben vom 8. April 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das ge- nannte Baugesuch. B. ist Eigentümer der Parzelle z., welche sich in unmittelbarer Nähe der betroffenen Bauparzelle befindet. 2. Mit Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI vom 6. Juni 2023 resp. mit integriertem Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2023 wurde die Einsprache von B. teilweise gutgeheissen. Lediglich betreffend die Ge- bäudehöhe wurde die Einsprache vom 8. April 2022 abgewiesen. Die von der A. AG nachgesuchte baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung einer Industriehalle wurde damit abgewiesen. Die teilweise Gutheissung der Einsprache erfolgte in den auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren noch strittigen Punkten zusammengefasst mit folgender Begrün- dung: Für die zonenkonforme, aber nicht standortgebundene Anlage könne nur ausnahms- weise eine Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums bestünden. Vorliegend sprächen jedoch überwie- gende Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Aus dem techni- schen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 ergebe sich, dass für die Hochwasser- sicherheit ab Achse Eindolung mindestens vier bis fünf Meter beidseits freizuhalten seien. In diesem Freihaltebereich seien keine neuen unterirdischen Anlagen möglich, welche eine Sanierung bzw. einen Ersatz der bestehenden Eindolung verunmöglichten. Folglich könne die Bewilligung für Teile des Gebäudes, neue Ver- und Entsorgungslei- tungen sowie Retentionsanlagen im Gewässerraum nicht erteilt werden. Diesbezüglich sei das Baugesuch zu überarbeiten. Betreffend den Überbau Gewässer wurde 1-8 festgehalten, es sei geplant, für die Zufahrt von Lastwagen die Erschliessung entlang der westlichen Grundstückgrenze der Parzelle X zu erweitern. In der nordwestlichen Ecke des Grundstückes werde auch eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit As- phalt befestigt. Dies sei gestützt auf Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) nicht zulässig. 3. Gegen den Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob die A. AG mit Schreiben vom 22. Juni 2023 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellte die Anträge, das Baugesuch x., Neubau Industriehalle, Parzelle Nr. y. sei abzulehnen und es sei der Bauabschlag zu erteilen. 4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess den Rekurs der A. AG mit Entscheid vom 26. September 2023 teilweise gut (Prot. Nr. 867). In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst betreffend die auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkte (Gewässerraum, Überdeckung der Ein- dolung, Kostenverlegung) aus, die A. AG anerkenne einen Freihaltebereich von vier bis fünf Metern ab Achse der Eindolung ohne Weiteres. Damit sei für die Sanierung der Eindolung ein Gewässerraum zu wahren und das hier zu beurteilende Bauprojekt ver- letze diesen Gewässerraum. Die A. AG kündige an, das Baugesuch diesbezüglich zu überarbeiten. Mit Anerkennung des Einspracheentscheids des Bau- und Umweltdepar- tements in Bezug auf die Verletzung des Gewässerraums sei der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen. Da die A. AG während des Einspracheverfahrens nicht zum mass- geblichen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 habe Stellung nehmen können, sei die Verfahrensfairness bei der Beurteilung der Kostenverlegung zu kompensieren. Be- treffend die Eindolung führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, das Bauvor- haben der A. AG tangiere die bestehende Eindolung nicht, es beinhalte keine Arbeiten an der Eindolung und schon gar nicht ihren Ersatz. Demnach sei keine Ausnahmebe- willigung für den Ersatz einer Eindolung erforderlich. Die Begründung des Bau- und Umweltdepartements sei nicht stichhaltig. Der Bach u. verlaufe unter dem Baugrund- stück durch, und zwar über die ganze Ausdehnung des Grundstücks. Seine Eindolung beginne weit westlich des Grundstücks und ende weit östlich. Werde an der nordwest- lichen Grundstückgrenze eine Fläche neu mit Asphalt befestigt, so komme diese Be- festigung auf die Überdeckung der bereits bestehenden Eindolung zu liegen. Es werde also kein Fliessgewässer neu eingedolt oder neu überdeckt. Die A. AG argumentiere auch zu Recht, dass es widersinnig wäre, die Asphaltierung von Flächen zu verbieten, unter denen ein bereits eingedoltes Gewässer verlaufe. Denn die Asphaltierung habe keinen Einfluss auf eine Offenlegung, und sie stehe auch einer Sanierung der Eindo- lung nicht im Wege, könne doch die geplante Asphaltschicht ohne Weiteres und ohne Auswirkungen auf das übrige Bauvorhaben entfernt werden, genau gleich wie die Bo- denschichten, welche die bestehende Eindolung auf dem Baugrundstück bereits über- decken würden. Ausserdem würde der Einspracheentscheid den Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung verletzen, weil der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtige, bei ei- nem eigenen Bauvorhaben (...) denselben eingedolten Bach zu überdecken. An der nordwestlichen Ecke des Grundstücks dürfe deshalb eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt werden und der Rekurs sei entsprechend gutzuheissen. Zu den Kosten führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, in drei der vier Punkte, derentwegen das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache abgewiesen habe, obsiege die A. AG (Behinderung Verkehrsfluss, Offenlegung Eindolung, 2-8 Verletzung der NIS-Verordnung). B. habe zwar im Rekurs keine Anträge gestellt. Eine unterliegende Gegenpartei gelte aber auch dann als kostenpflichtig, wenn sie im be- treffenden Verfahren keine Anträge gestellt habe. Für die Kostenpflicht genüge der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung der betroffenen Person beeinträchtigen könne. Das sei hier der Fall, würden doch drei der vier Hindernisse, die B. dem Bauvorhaben entgegengehalten und die das Bau- und Umweltdepartement be- stätigt habe, mit dem Rekursentscheid beseitigt. Wegen des Unterliegens in drei der vier im Rekurs strittigen Einsprachepunkte seien drei Viertel der Gesamtkosten je zur Hälfte dem Bau- und Umweltdepartement und B. aufzuerlegen. Vom Gemeinwesen würden in der Regel aber keine Kosten erhoben, weshalb auf die Erhebung der Kosten bei den Vorinstanzen verzichtet werde. B. sei zu verpflichten, seinen hälftigen Anteil von drei Vierteln der Gesamtkosten, das heisse CHF 487.00, zu bezahlen. Im vierten Punkt unterliege die A. AG, da sie die Gewässerraumverletzung ausdrücklich aner- kannt habe. Da indessen bei diesem Einsprachepunkt das rechtliche Gehör der A. AG verletzt worden sei, würden von ihr keine Kosten erhoben. 5. Gegen den Rekursentscheid vom 26. September 2023 erhob B. (folgend: Beschwer- deführer) am 31. Oktober 2023 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Re- kurs-Entscheid vom 26. September 2023 (Protokoll Standeskommission Nr. 867) sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde beziehe sich einzig auf die drei Punkte Gewässerraum, die Überdeckung der Eindolung und die Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, im Rekursentscheid sei der Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt worden. Zudem verstosse er gegen Bundesrecht, insbesondere gegen die Gewässerschutzge- bung und gegen das kantonale Recht in Bezug auf die Kostenverlegung. (…) 8. Das Bau- und Umweltdepartement verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 auf eine umfassende Stellungnahme, stellte jedoch klar, dass das betroffene Grundstück gemäss dem Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden vom 14. März 2018 im «dicht überbauten» Gebiet liege. Im Einspracheentscheid sei erklärt worden, dass mindestens vier bis fünf Meter beidseits der bestehenden Eindo- lung frei bleiben müssten. Nur so könne sichergestellt werden, dass bei einer künftigen Vergrösserung oder Sanierung der Eindolung genügend Platz vorhanden sei und neue Anlagen im Gewässerraum die Bauarbeiten an der Eindolung nicht zusätzlich erschwe- ren würden. (…) II. (…) 2. Die A. AG bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 ausdrücklich. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er sei zur Beschwerde gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a VerwVG legitimiert. Der erstinstanzliche Entscheid sei entgegen der ursprünglichen Einsprache des 3-8 Beschwerdeführers zumindest teilweise revidiert worden. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien. Dadurch sei der Beschwerde- führer besonders berührt, habe ein Rechtsschutzinteresse und sei zur Beschwerde le- gitimiert. Die Prozessvoraussetzungen, wozu die Beschwerdeberechtigung gehört, werden von Amtes wegen geprüft. Gemäss Art. 13 lit. a VerwGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss hinsichtlich aller Vorbringen gegeben sein und einzeln geprüft werden (vgl. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 935). Die Voraussetzung der Teilnahme am vor- instanzlichen Verfahren stellt die sogenannte formelle Beschwer dar. Am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen haben alle Verfahrensbeteiligten (vgl. BERNER, Die Bau- bewilligung und das Baubewilligungsverfahren, 2009, S. 179; Urteil 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.). Einer einsprechenden Person ist freigestellt, ob sie sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Einsprachever- fahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihr somit unbenommen sein, von einem weiteren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Tut sie dies, ist sie nicht mehr als Beteiligte zu betrachten (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, Rz. 767). Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt, er sei aufgrund des kla- ren Entscheides [der verfügenden Behörde] nicht bereit, weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich grundsätzlich an der formellen Beschwer, weil er sich nicht am Rekursverfahren vor der Standeskommission Appenzell I.Rh. beteiligt hat. Die vorliegende Beschwerde be- zieht sich gemäss Beschwerdeschrift auf die drei Punkte Gewässerraum, Überdeckung der Eindolung und Kostenverlegung. Einzig betreffend die Kostenverlegung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Re- kursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh., weil ihm mit dem Rekursent- scheid Kosten auferlegt worden sind. Der Beschwerdeführer ist folglich nur betreffend die Kostenverlegung zur Beschwerde berechtigt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 45 VerwGG), ist betreffend die Kos- tenverlegung auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen. III. 1. Der Beschwerdeführer führte betreffend die Kostenverlegung aus, mit ihrem Kosten- verlegungsentscheid handle die Vorinstanz willkürlich und verletze mehrere Gesetzes- erlasse. Im Schreiben bezüglich des Verzichts auf eine Stellungnahme vom 7. August 2023 habe der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er im erstinstanz- lichen Entscheid obsiegt habe und er keine weiteren Kosten auf sich nehmen wolle. 4-8 Darin sei er im Rekursentscheid bestätigt worden: Der Bauabschlag sei bestätigt wor- den. Das Baugesuch könne gemäss Eingabeplänen nicht bewilligt werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid trotz Bauabschlag Kosten zu tragen habe und der A. AG trotz Bauabschlag keine Kosten auferlegt würden, sei für den Beschwer- deführer unverständlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG habe die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliege, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer auf die Stellung von Anträ- gen verzichtet. Der Entscheid der Vorinstanz entspreche dem Antrag des Beschwer- deführers in seiner Einsprache vom 8. April 2022. Das Baugesuch sei abgelehnt und der Bauabschlag erteilt worden. Die A. AG habe angekündigt, ein überarbeitetes Bau- gesuch einzureichen. Das Baugesuch widerspreche den öffentlich-rechtlichen Vorga- ben, sei nicht bewilligungsfähig und es sei der Bauabschlag erteilt worden. Der Be- schwerdeführer obsiege damit im Rechtsmittelverfahren. Trotzdem würden ihm Kosten auferlegt. Es sei daran erinnert, dass die A. AG ein Baugesuch eingereicht habe, wel- ches – wie die Vorinstanz festgestellt habe – den öffentlich-rechtlichen Vorgaben wi- derspreche. Die A. AG hätte das gesetzeswidrige Baugesuch längst zurückziehen und ein neues, gesetzeskonformes Baugesuch einreichen können. Der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren und auch im Rekursverfahren Recht bekommen: Das Baugesuch sei abgelehnt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre der gleiche ge- wesen, ob der Beschwerdeführer eine Einsprache eingelegt hätte oder nicht. Das Bau- gesuch hätte wegen Verstosses gegen das öffentliche Recht abgelehnt werden müs- sen. Baugesuche seien von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmungen mit dem öffent- lichen Recht zu prüfen. Die Vorinstanz sehe drei der vier Punkte anders als das Bau- und Umweltdepartement, schütze den Antrag des Beschwerdeführers aber ebenfalls. Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, aufgrund von irgendwelchen «Hindernissen» dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt habe, nachdem dieser auf einen Antrag verzichtet habe, mache keinen Sinn. Der Kostenentscheid verstosse gegen Art. 47 Abs. 1 VerwVG und sei aufzuheben. Gemäss Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG] dürften im Einspracheverfahren keine Kosten erhoben werden, ausser bei rechtsmiss- bräuchlichen Einsprachen. Aus Sicht der Vorinstanz sei die Rechtsauslegung im Ein- spracheentscheid falsch gewesen. Dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig sein solle, weil die Bewilligungsbehörden falsch entschieden hätten, mache keinen Sinn. Dass die Überprüfung gemäss Entscheid des Bau- und Umweltdepartements mut- masslich falsch gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Dass die Kosten trotzdem ihm auferlegt würden, widerspreche Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG]. Die Kostenverlegung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Wenn sich die vorgenommene Kostenverteilung als Praxis etablieren würde, hätten sämtliche Personen, die eine Baueinsprache erhöben, ein Problem. Sie könnten nur noch in diesen Punkten Einsprache erheben, in denen sie davon ausgehen müssten, dass sie vor den Rechtsmittelinstanzen – nicht nur im Einspracheentscheid – obsiegen würden. Ansonsten hätten sie das Risiko, dass ihnen Kosten auferlegt würden. Dies selbst dann, wenn sie im erstinstanzlichen Entscheid recht bekämen. Das mache kei- nen Sinn und verstosse gegen die bundesgerichtliche Praxis, wonach das Einsprache- verfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs diene und kostenlos bleiben müsse. 2. Zu den Kosten äusserte sich die Standeskommission Appenzell I.Rh. dahingehend, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 II 467 E. 2.6. klar festgehalten habe, dass der Einsprecher zwar im Einspracheverfahren keine Kosten zu tragen habe, im 5-8 anschliessenden Rechtsmittelverfahren aber die ordentlichen Kostentragungsregeln zur Anwendung gelängen. 3. Die A. AG führte aus, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung einlässlich begründet. Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer um CHF 487.00, wobei ihm völlig egal sei, dass der A. AG durch sein Verhalten enorme Kosten entstünden. Dies ritze die Grenze zum Rechtsmissbrauch. Festzuhalten bleibe, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine Kosten auferlegt worden seien. 4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG hat die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Der Beschwer- deführer ist im Rekursverfahren jedoch nicht als unterliegende Partei zu betrachten. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den anschlies- senden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihm somit unbenommen sein, von einem wei- teren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Tut er dies, ist er nicht mehr als Be- teiligter zu betrachten, weshalb es nicht zulässig ist, ihm für diese Verfahren Kosten aufzuerlegen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 767; HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Dissertation 2004, S. 179 f.). Es ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt hat, er sei aufgrund des klaren Entscheides nicht bereit, weitere Kosten, insbesondere An- waltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren und kann deshalb nicht zur Kostentra- gung verpflichtet werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 26. September 2023 ist entsprechend aufzuheben. 5. Falls die A. AG wie angekündigt ein neues Baugesuch stellen sollte, wäre nach aktu- eller Auffassung des Gerichts zu beachten, dass der übergangsrechtliche Gewässer- raum gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) gilt, bis der Gewässerraum rechts- kräftig ausgeschieden worden ist. Dieser Gewässerraum gilt sodann auch im Bereich der Eindolung und für das Gewässer an sich und wäre somit auch bei der bisher ge- planten Asphaltierung zu berücksichtigen. Der Bau von neuen Anlagen, die nicht stand- ortgebunden sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen, ist im Gewässerraum nur aufgrund von fünf Ausnahmetatbeständen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV gewässer- schutzrechtlich möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass keine überwiegenden Interes- sen entgegenstehen. Dies bedingt eine Interessenabwägung. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass es sich beim Baugrundstück Parzelle y. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um ein dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV handeln kann (vgl. bspw. BGE 140 II 428 E. 3 ff.; BGE 143 77 E. 2.7 ff.). Bei der Prüfung eines neuen Baugesuchs wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der bisher ge- planten Neuasphaltierung Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) an- wendbar und damit die Ausnahmen nach Art. 38 Abs. 2 GSchG zu prüfen wären. Dies 6-8 würde wiederum eine umfassende Gesamtbetrachtung und Interessenabwägung in- klusive der Prüfung einer Offenlegung des Bachs u. in diesem Abschnitt bedingen. Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässer- raums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei ein- gedolten Gewässern zu verzichten, ändert aber nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Voraussetzungen, unter denen solche aus- nahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG). IV. 1. 1.1. Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 1 VerwGG). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 44 Abs. 6 VerwGG). Das Gericht kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 46 VerwGG). 1.2. Vorliegend hat die verfügende Behörde die Einsprache des Beschwerdeführers mit Ein- spracheentscheid vom 6. Juni 2023 bezüglich der Gebäudehöhe abgewiesen und im Übrigen den Einspracheentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2023 als integrierenden Bestanteil ihres Einspracheentscheid bezeichnet. Das Bau- und Um- weltdepartement hat in seinem Einspracheentscheid die Einsprache im Sinne der Erwä- gungen gutgeheissen und festgehalten, dass die Baubewilligung für den Neubau der Industriehalle nicht erteilt werden könne. Die verfügende Behörde hat daher die Baube- willigung abgewiesen, ohne jedoch korrekterweise die Einsprache formell im Dispositiv gutzuheissen. Die A. AG hat im Rekursverfahren selbst einen Einsprachegrund anerkannt, nämlich, dass das Bauprojekt den Gewässerraum verletzt. Deshalb hätte die Standeskommission Appenzell I.Rh. das Rechtsschutzinteresse der A. AG im Rekursverfahren verneinen müssen und nicht auf den Rekurs eintreten dürfen. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennens- werte Vorteile bringen kann. Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist aus diesem Grund unzulässig (vgl. MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N 130). Der Be- schwerdeführer muss ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwen- dende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. MERKER, a.a.O, N 140). Vorliegend hat zwar die A. AG im Rekursverfahren den Antrag gestellt, es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids der verfügenden Behörde vom 6. Juni 2023 aufzuheben. Die A. AG anerkannte aber gleichzeitig die Verletzung des Gewässer- raums, womit die Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheids der verfügenden Behörde gar nicht aufgehoben werden konnten. Mithin verlangte sie im Ergebnis gar keine Abän- derung des Dispositivs, sondern lediglich die Abänderung der Entscheidbegründung. Dies ist nicht zulässig. Zudem müssen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, wenn den Einsprechern im Einspracheverfahren im Ergebnis zugestimmt wird, deren 7-8 weitere Argumente nicht untersucht werden (vgl. BERNER, a.a.O., S. 144). Dasselbe muss auch für das Rekursverfahren gelten. Es macht wenig Sinn, wenn einzelne strittige Fragen eines Bauprojekts, bei welchem sich die Parteien ohnehin einig sind, dass es nicht realisiert werden kann, durch alle Rechtsmittelinstanzen überprüft werden müssen. Diese wären unter Umständen bloss theoretischer Natur, die keine praktische Bedeu- tung haben und die sich bei einem neuen Baugesuch unter Umständen nicht mehr oder nicht mehr in der gleichen Form stellen. 1.3. Hätte die Standeskommission Appenzell I. Rh. keinen Verfahrensfehler gemacht und wäre sie auf den Rekurs nicht eingetreten, wäre es nicht zu vorliegendem Beschwerde- verfahren gekommen. Unter diesen besonderen Umständen des fehlerhaften vo- rinstanzlichen Entscheids (vgl. HIRT, a.a.O., S. 114) ist auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvor- schuss im Umfang von CHF 3'000.00 zurückzuzahlen. 2. 2.1. Im Verfahren vor Gericht werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf- grund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Die aus- seramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 47 VerwGG). 2.2. Wird auf ein Verfahren aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, ist – obwohl eine materielle Prüfung unterbleibt – diejenige Partei als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (vgl. HIRT, a.a.O., S. 100). Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, ist vorliegend des- halb der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Betreffend die Kostenverle- gung obsiegt der Beschwerdeführer und es ist folglich die A. AG als unterliegend zu betrachten. Diese beiden Entscheidpunkte können ungefähr hälftig gewichtet werden. Der Beschwerdeführer und die A. AG obsiegen damit gleichmässig und die Kosten kön- nen wettgeschlagen werden. Ausgangsgemäss sind keine ausseramtlichen Entschädi- gungen zuzusprechen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2023 vom 20. August 2024 8-8