3.4. Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar noch ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Der Schluss der verfügenden Behörde und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu widerrufen resp. nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend. (…)