Angesichts seines noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten wäre. Von seiner Ehefrau, für die er in die Schweiz eingereist ist und welche in der Schweiz gemäss seinen eigenen Angaben seine engste Bezugsperson ist, lebt der Beschwerdeführer getrennt. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer als jungem Mann ist es ohne Weiteres möglich, eine passende Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden und sich eine Existenz aufzubauen.