Soweit aus den Akten ersichtlich, geht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Was die Wiedereingliederung im Herkunftsland angeht, hat der Beschwerdeführer sein Heimatland erst mit 24 Jahren verlassen und ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten wäre.