5-7 2.5. Da die Ehe damit weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung scheitert, kann offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt wären.