Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass es nach dem 12. Mai 2024 noch zu Kontakten mit der Ehefrau gekommen ist. Auf eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann somit verzichtet werden. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass der gegenseitige Ehewille ab dem 30. April 2024 erloschen und inzwischen nicht wieder aufgelebt ist.