2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es werde zu Unrecht nicht auf seine Aussagen abgestellt, ist ihm nicht zu folgen. Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Als Nachweis einer gelebten Ehebeziehung mit gegenseitigem Ehewillen reichen die beigebrachten Belege mit Whatsapp-Nachrichten im Zeitraum vom 2. bis 12. Mai 2024 nicht aus. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass es nach dem 12. Mai 2024 noch zu Kontakten mit der Ehefrau gekommen ist.