Da spätestens seit Ende April 2024 keine intakte und gelebte Ehe mehr vorliegt, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 44 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) stützen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, einen gegenseitigen Ehewillen über den 30. April 2024 hinaus zu belegen.