Ausserdem ist davon auszugehen, dass die familiären Probleme nicht vorübergehend waren; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Ehe sei wieder aufgenommen worden und die Ehefrau bekräftigte ihren erloschenen Ehewillen mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erneut am 5. Juli 2024 und am 2. Oktober 2024. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist, wie bereits ausgeführt, von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten.