Die geltend gemachten Kontakte vom 2. bis 12. Mai 2024 vermögen deshalb nach Ansicht des Gerichts nichts am bereits erloschenen Ehewillen der Ehefrau zu ändern. Ohne konkretisierte anderweitige Hinweise genügen rein freundschaftliche Kontakte von getrenntlebenden Ehepartnern nicht, um annehmen zu können, der gegenseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten bestehe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1). Ausserdem ist davon auszugehen, dass die familiären Probleme nicht vorübergehend waren;