Trotz der geltend gemachten Kontakte bis 12. Mai 2024 muss aber davon ausgegangen werden, dass der Ehewille der Ehefrau bereits erloschen ist. Aus den vom Beschwerdeführer handschriftlich angeführten Inhalten der Sprachnachrichten ist nicht ersichtlich, dass der Ehewille fortbestanden hat. Vielmehr meldete die Ehefrau der verfügenden Behörde mit Schreiben vom 17. Mai 2024, also wenige Tage nach den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakten und noch vor Ablauf der Dreijahresfrist, das Scheitern der Ehe. Sie teilte mit, sie und der Beschwerdeführer lebten seit dem 31. Dezember 2023 getrennt.