4-7 Zwar belegt der Beschwerdeführer mehrfache Kontakte zu seiner Ehefrau im Mai 2024. In ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2024 hat die Ehefrau ausgeführt, seit dem 30. April 2024 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt zu haben. Dass dies nicht stimmt, hat der Beschwerdeführer mit den der Beschwerde beigelegten Auszügen von Whatsapp-Nachrichten vom 2. bis 12. Mai 2024 belegen können, ausgehend von der Annahme, dass es sich bei xy um die Ehefrau handelt.