Es bestehen sodann auch keine Ausnahmen, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt hierfür weder konkrete berufliche Verpflichtungen vor, noch kann die Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme als vorübergehend betrachtet werden, zumal eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen wurde und auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie hätten die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen.