2.3. Vorliegend begann die Dreijahresfrist mit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 20. Mai 2021 zu laufen und endete am 19. Mai 2024. Trotz unterschiedlicher Angaben zum Ehewillen ist unbestritten und gemäss Entscheid und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 27. März 2024 erstellt, dass die Eheleute seit dem 30. April 2024 nicht mehr zusammenwohnen. Es bestehen sodann auch keine Ausnahmen, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden.