49 AIG erfüllt sind. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und von den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnort im Sinne von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3).