76 VZAE vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Ob der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft weiterbesteht, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4). Gleiches muss für die Prüfung der Frage gelten, ob die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt sind.