Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, BGE 138 II 229 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 2C_708/2021 vom 15. November 2021 E. 3.1), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinne von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme.