Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt seien, könnten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund liege namentlich vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sei. Der Beschwerdeführer habe sich sozial, sprachlich und beruflich erfolgreich in der Schweiz integriert und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege klar in der Schweiz. Nach rund neun Jahren seien seine sozialen und beruflichen Kontakte nach Sri Lanka abgebrochen.