Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 19. März 2024 sei dahingehend auszulegen, dass der Ehefrau an der Ehe noch etwas gelegen sei. Wäre ihr Ehewille tatsächlich bereits erloschen gewesen, hätte sie auf diese Klausel keinen Wert gelegt. Die Vereinbarung sei zudem vor dem offiziell festgelegten Trennungszeitpunkt gültig gewesen, sie spreche also nicht für einen bereits erloschenen Ehewillen. Die Familie des Beschwerdeführers habe von der Heirat in der Schweiz gewusst. Seine Familie habe ihn bei der Organisation der Dokumente in Sri Lanka unterstützt.