Wäre der Ehewille der Ehefrau tatsächlich bereits am 30. April 2024 erloschen gewesen, hätte sie den Kontakt vollständig abgebrochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte eine Ehe erst dann als aufgelöst, wenn sowohl der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehe fehle als auch keine eheliche Lebensführung mehr stattfinde. Beides sei vorliegend im Mai 2024 noch gegeben gewesen, womit die Dreijahresfrist erfüllt sei.