1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei erfüllt, weshalb er Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die Ehe habe auch nach dem 30. April 2024 weiterbestanden. Der Beschwerdeführer und die Ehegattin hätten auch nach dem 30. April 2024 mehrfach persönlichen und intimen Kontakt gehabt. Die Ehegattin habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 an die verfügende Behörde behauptet, sie hätte seit Ende April 2024 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt. Aus