In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei kein Grund ersichtlich betreffend Trennung der Ehe nicht auf den gerichtlich festgelegten Zeitpunkt des 30. April 2024 abzustellen. Es lägen Anhaltspunkte vor, wonach A. und seine Ehefrau bereits vorher getrennt gelebt hätten. Die Behauptung, dass die Ehegatten auch nach dem Auszug von A. weiterhin persönliche bzw. intime Kontakte gepflegt hätten, belege A. nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, belege dieser Umstand nicht, dass bei den Ehegatten auch der Ehewille, der Wille zur Ehegemeinschaft, weiter bestanden habe.