Als Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau habe mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 erneut darauf hingewiesen, dass ihr Ehewille erloschen sei und sie seit dem Auszug von A. Ende April 2024 keinen Kontakt mehr zu ihm gepflegt habe. Die in der Stellungnahme von A. vorgebrachten Angaben, er habe nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 30. April 2024 weiterhin regelmässigen und intensiven persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und die Ehegemeinschaft bestehe nach wie vor, seien deshalb lediglich als Schutzbehauptungen zu betrachten.