Er sei erst seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft. Aufgrund der kurzen Anwesenheit in der Schweiz und dem erst kürzlich gemachten Ferienaufenthalt von vier Wochen in seinem Heimatland könne es ihm ohne weiteres zugemutet werden, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und er aus der Schweiz wegzuweisen. Zu diesem Schreiben nahm A. am 23. September 2024 Stellung.