5. Mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte das Amt für Inneres A. mit, dass mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 31. Dezember 2023 die Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr gegeben seien. Da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und keine wichtigen Gründe erkennbar seien, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, könne er auch die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 77 Abs. 1 VZAE nicht geltend machen. Er sei erst seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft.