Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung Das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 AIG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist nicht als erfüllt zu betrachten, wenn der Ehemann kurz vor Erreichen der drei Ehejahre aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und die Ehefrau mehrmals bestätigt, der Ehewille sei erloschen. Daran vermögen auch Kontakte zwischen den Eheleuten nichts zu ändern. Erwägungen: I.