{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-17-2025_2026-06-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-17-2025.pdf/@@download/file/v-17-2025.pdf", "Checksum": "dd07f88b3dc7004f1cfcb27804149301"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 17-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.06.2026 (publié) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.06.2026 (pubblicato) V 17-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "9804c976157a460409f9e6be47a02c54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung\n\n3.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er habe sich sozial, sprachlich und beruflich erfolgreich in der Schweiz integriert und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege klar in der Schweiz. Nach rund 9 Jahren seien seine\nsozialen und beruflichen Kontakte nach Sri Lanka abgebrochen. Ein einmaliger Kurzaufenthalt von vier Wochen im Heimatland könne nicht als Beweis für eine zumutbare\nWiedereingliederung gewertet werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien\nseit 2014 ein Paar. Seine engste Bezugsperson sei seit 2014 seine Ehefrau, weshalb er\nihr auch in die Schweiz nachgefolgt sei.\n\n3.3. Der Beschwerdeführer ist am 4. März 2020 von Österreich kommend in die Schweiz\neingereist. Sein Heimatland Sri Lanka hat er im November 2015 verlassen. Seit August\n2021 ist er unbefristet zu 100% als Mitarbeiter Recycling bei C. angestellt. Soweit aus\nden Akten ersichtlich, geht die sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration des\nBeschwerdeführers nicht über die gewöhnlichen Integrationserwartungen hinaus und es\nkann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Was die Wiedereingliederung im Herkunftsland angeht, hat der Beschwerdeführer sein Heimatland erst\nmit 24 Jahren verlassen und ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen.\nAngesichts seines noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz erscheint er noch nicht derart\nin der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm die Rückkehr nach\nSri Lanka nicht zuzumuten wäre. Von seiner Ehefrau, für die er in die Schweiz eingereist\nist und welche in der Schweiz gemäss seinen eigenen Angaben seine engste Bezugsperson ist, lebt der Beschwerdeführer getrennt. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer als jungem Mann ist es ohne Weiteres möglich, eine passende Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Wiedereingliederungsschwierigkeiten werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht.\n\n3.4. Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz\nstellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs\neine besondere Härte im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar noch ist ein\nschwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Der\nSchluss der verfügenden Behörde und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu widerrufen resp. nicht\nzu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.\n\n(…)\n\n6-7\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht,\nEntscheid V 17-2025 vom 3. Februar 2026\n\nAuf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid\n2C_229/2026 vom 22. Mai 2026 nicht ein.\n\n7-7\n"}