{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-17-2025_2026-06-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-17-2025.pdf/@@download/file/v-17-2025.pdf", "Checksum": "dd07f88b3dc7004f1cfcb27804149301"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 17-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.06.2026 (publié) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.06.2026 (pubblicato) V 17-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "9804c976157a460409f9e6be47a02c54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung\n\n 4-7\nZwar belegt der Beschwerdeführer mehrfache Kontakte zu seiner Ehefrau im Mai 2024.\nIn ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2024 hat die Ehefrau ausgeführt, seit dem 30. April\n2024 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt zu haben. Dass dies nicht\nstimmt, hat der Beschwerdeführer mit den der Beschwerde beigelegten Auszügen von\nWhatsapp-Nachrichten vom 2. bis 12. Mai 2024 belegen können, ausgehend von der\nAnnahme, dass es sich bei xy um die Ehefrau handelt. Der ebenfalls der Beschwerde\nbeigelegten Anrufliste ist nicht zu entnehmen, zwischen wem die Anrufe getätigt worden\nsind. Aus dieser Liste kann entsprechend nichts abgeleitet werden. Trotz der geltend\ngemachten Kontakte bis 12. Mai 2024 muss aber davon ausgegangen werden, dass der\nEhewille der Ehefrau bereits erloschen ist. Aus den vom Beschwerdeführer handschriftlich angeführten Inhalten der Sprachnachrichten ist nicht ersichtlich, dass der Ehewille\nfortbestanden hat. Vielmehr meldete die Ehefrau der verfügenden Behörde mit Schreiben vom 17. Mai 2024, also wenige Tage nach den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakten und noch vor Ablauf der Dreijahresfrist, das Scheitern der Ehe. Sie\nteilte mit, sie und der Beschwerdeführer lebten seit dem 31. Dezember 2023 getrennt.\nAusserdem teilte sie der verfügenden Behörde am 5. Juli 2024 mit, sie habe die Absicht,\nsich scheiden zu lassen und habe das Scheidungsbegehren am 8. März 2024 eingereicht. Ihr Ehemann habe vor Gericht gesagt, dass er sich auf keinen Fall scheiden lassen wolle, er möchte noch zwei Jahre warten. Die geltend gemachten Kontakte vom\n2. bis 12. Mai 2024 vermögen deshalb nach Ansicht des Gerichts nichts am bereits erloschenen Ehewillen der Ehefrau zu ändern. Ohne konkretisierte anderweitige Hinweise\ngenügen rein freundschaftliche Kontakte von getrenntlebenden Ehepartnern nicht, um\nannehmen zu können, der gegenseitige Ehewille und die Gemeinschaft der Gatten bestehe im Sinne der gesetzlichen Nachzugsbestimmungen fort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1). Ausserdem ist davon auszugehen, dass\ndie familiären Probleme nicht vorübergehend waren; jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Ehe sei wieder aufgenommen worden und die Ehefrau\nbekräftigte ihren erloschenen Ehewillen mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erneut am\n5. Juli 2024 und am 2. Oktober 2024. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf\nMonaten ist, wie bereits ausgeführt, von einer definitiven Trennung und Auflösung der\nbewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit\ndem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten.\n\nDa spätestens seit Ende April 2024 keine intakte und gelebte Ehe mehr vorliegt, kann\nder Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt weder auf einen Aufenthaltsanspruch\nnach Art. 44 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte\nRecht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) stützen. Es gelingt\ndem Beschwerdeführer nicht, einen gegenseitigen Ehewillen über den 30. April 2024\nhinaus zu belegen.\n\n2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es werde zu Unrecht nicht auf seine Aussagen abgestellt, ist ihm nicht zu folgen. Grundsätzlich liegt es an der ausländischen\nPerson, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Als Nachweis\neiner gelebten Ehebeziehung mit gegenseitigem Ehewillen reichen die beigebrachten\nBelege mit Whatsapp-Nachrichten im Zeitraum vom 2. bis 12. Mai 2024 nicht aus. Der\nBeschwerdeführer belegt nicht, dass es nach dem 12. Mai 2024 noch zu Kontakten mit\nder Ehefrau gekommen ist. Auf eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kann somit verzichtet werden. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass der\ngegenseitige Ehewille ab dem 30. April 2024 erloschen und inzwischen nicht wieder aufgelebt ist.\n\n5-7\n2.5. Da die Ehe damit weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung\nscheitert, kann offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt wären.\n\n3.\n3.1. Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat\n(und/oder die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch\nergeben, wenn wichtige Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen\n(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund\nder gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für\ndas Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die\nbetroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem\nWillen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).\n\n"}