{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-24", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-17-2025_2026-06-24.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-17-2025.pdf/@@download/file/v-17-2025.pdf", "Checksum": "dd07f88b3dc7004f1cfcb27804149301"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:21", "Num": ["V 17-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 24.06.2026 (publié) V 17-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 24.06.2026 (pubblicato) V 17-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:21", "Checksum": "9804c976157a460409f9e6be47a02c54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 24.06.2026 (publiziert) V 17-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Widerruf Aufenthaltsbewilligung\n\n Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die einschlägigen Kriterien nicht erfüllt\nseien, könnten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wichtige persönliche Gründe einen\nweiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher\nGrund liege namentlich vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark\ngefährdet sei. Der Beschwerdeführer habe sich sozial, sprachlich und beruflich erfolgreich in der Schweiz integriert und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege\nklar in der Schweiz. Nach rund neun Jahren seien seine sozialen und beruflichen Kontakte nach Sri Lanka abgebrochen. Ein einmaliger Kurzaufenthalt von vier Wochen im\nHeimatland könne nicht als Beweis für eine zumutbare Wiedereingliederung gewertet\nwerden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit 2014 ein Paar. Seine\nengste Bezugsperson sei seit 2014 seine Ehefrau, weshalb er ihr auch in die Schweiz\nnachgefolgt sei.\n\n2.\n2.1. Nach Art. 44 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend ist\n\n3-7\nnicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer\ngelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Das Erfordernis des\nZusammenwohnens nach Art. 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht\n(Art. 49 AIG). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf\nFamilienleben stützen.\n\nEine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche\nBeziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei\nist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2, BGE 138 II 229 E. 2, Urteil des Bundesgerichts\n2C_708/2021 vom 15. November 2021 E. 3.1), sofern keine wichtigen Gründe für eine\nvorübergehende Trennung im Sinne von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE\nvorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Steht fest, dass kein beidseitiger Wille zur Fortführung der\nEhegemeinschaft mehr besteht, ist das weitere Zusammenleben nicht an die Dreijahresfrist anrechenbar. Ob der gemeinsame Wille zur Fortführung der Ehegemeinschaft weiterbesteht, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4). Gleiches muss für die Prüfung\nder Frage gelten, ob die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt sind. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und von den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnort im Sinne von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze,\nvorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr\nals sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten\nGründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1).\n\n2.2. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, d.h. die ausländische\nPerson sich hier erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche\nGründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz «erforderlich» machen (Abs. 1 lit. b).\nDies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark\ngefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).\n\n2.3. Vorliegend begann die Dreijahresfrist mit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner\nEhefrau am 20. Mai 2021 zu laufen und endete am 19. Mai 2024. Trotz unterschiedlicher\nAngaben zum Ehewillen ist unbestritten und gemäss Entscheid und Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 27. März 2024 erstellt, dass die Eheleute\nseit dem 30. April 2024 nicht mehr zusammenwohnen. Es bestehen sodann auch keine\nAusnahmen, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer\nbringt hierfür weder konkrete berufliche Verpflichtungen vor, noch kann die Trennung\nwegen erheblicher familiärer Probleme als vorübergehend betrachtet werden, zumal\neine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von der Ehefrau definitiv ausgeschlossen wurde und auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie hätten die\neheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen.\n\n"}